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Allgemeine Bedingungen zum Servicevertrag

1. Service

1.1 Der Service umfasst im Störungsfall:

  • die Überprüfung des Systems
  • die Beseitigung von Störungen
  • die Bereitstellung der zum Service benötigten Mess- und Kontrollgeräte sowie Werkzeuge.

1.2 Während der Dauer des Servicevertrages lässt der Kunde alle Service- und sonstigen Arbeiten am System (z. B. Systemerweiterungen) nur durch das Serviceunternehmen oder mit dessen Zustimmung ausführen. Er lässt – soweit die technischen Voraussetzungen bestehen – das System über ein Netz an den Teleservice anschließen: Damit werden Diagnosedaten übermittelt, Störungen durch Fernkorrekturen behoben, soweit möglich, und vom Kunden gewünschte Änderungen des Leistungsumfanges und der Benutzerdaten durchgeführt. Bei Beendigung des Servicevertrages werden der Anschluss an den Teleservice und die entsprechenden Einrichtungen in dem System stillgelegt. Soweit personenbezogene Daten gespeichert oder sonst verarbeitet werden, wird das Serviceunternehmen Weisungen des Kunden beachten und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung der Daten gegen Missbrauch treffen. Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

2. Preise

2.1 Mit dem Servicepreis sind neben den Leistungen gem. oben Ziffer 1.1 auch die Fahrtkosten zum Aufstellungsort bei Vertragsbeginn abgegolten.

2.2 Das Serviceunternehmen stellt jedoch zu seinen jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung:

  • den Ersatz irreparabeler Teile;
  • Mehrkosten für Serviceleistungen, die auf Wunsch des Kunden außerhalb der beim Serviceunternehmen üblichen Geschäftszeiten erbracht werden;
  • vom Kunden gewünschte system- oder netzbedingte, notwendige und behördlich geforderte Änderungen am System, wie z. B.: Änderungen des Leistungsumfanges, der Benutzerdaten, des Aufstellungsortes;
  • die Diagnose und das Beseitigen von Störungen oder Schäden, die durch nicht ordnungsgemäßen Gebrauch oder durch sonstige vom Serviceunternehmen nicht zu vertretende Umstände entstanden sind (soweit kein Versicherungsschutz durch eine Elektronik-Versicherung besteht) und die hierbei anfallenden Fahrtkosten;
  • alle von Netzanbietern oder sonstigen Dritten zu vertretende Arbeiten und Störungsbeseitigungen.

2.3 Bei Übernahme des Services für ein in Betrieb befindliches System oder bei Wiederinbetriebnahme eines Systems werden die erste Überprüfung und eine sich dabei als notwendig erweisende Instandsetzung zu den jeweiligen Listenpreisen ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt.

2.4 Der Servicepreis ist bei Betriebsbereitschaft des Systems, oder, wenn das System bei Abschluss des Vertrages bereits in Betrieb ist, bei Vertragsabschluss für den Rest des laufenden Kalendervierteljahres und dann vierteljährlich im voraus zu zahlen. Alle anderen Rechnungen werden nach Ausführung der Leistung erstellt und mit Zugang beim Kunden ohne Abzug fällig.

2.5 Aufrechnung ist nur mit Gegenansprüchen des Kunden zulässig, die vom Serviceunternehmen nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind; ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus anderen Verträgen ist ausgeschlossen.

3. Haftung durch das Serviceunternehmen

Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Vertragspflichten und aus unerlaubter Handlung, vor allem Ansprüche wegen Betriebs-Unterbrechungsschäden, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen und Daten, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden an privat genutzten Sachen oder wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.

4. Dauer des Vertrages

Die Dauer des Vertrages bestimmt sich nach der individuellen Vereinbarung (Eintragung) in Ziffer 1. dieses Servicevertrages. Eine Beendigung des Vertrages durch Kündigung ist für die vereinbarte Mindestvertragsdauer ausgeschlossen; das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Ein vollständiger oder teilweiser Austausch und eine vollständige oder teilweise Aufgabe des Systems gem. der bei Vertragsabschluss beigefügten Systemübersicht, sowie ein Wechsel des Aufstellungsortes für das System stellen keinen wichtigen Grund zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages durch außerordentliche Kündigung dar.

5. Schriftform, Wechsel des Vertragspartners, Gerichtsstand

5.1 Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

5.2 Das Serviceunternehmen kann die Rechte und Pflichten aus dem Servicevertrag auf einen Dritten übertragen, es sei denn, dass der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht; auf dieses Widerspruchsrecht wird das Serviceunternehmen in der Mitteilung hinweisen. Das Recht des Serviceunternehmens zur Abtretung von Ansprüchen bleibt unberührt.

5.3 Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes ist, der Sitz des Serviceunternehmens.

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